Satzung
Tourismusprojekt
"Grafschaft Barby" e. V.
Satzung
§ 1
Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
„Tourismusprojekt Grafschaft Barby e. V.“.
(2) Der Verein „Tourismusprojekt Grafschaft Barby e. V.“ mit Sitz
in 39249 Barby, Otto – Beckmann - Straße 14
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts – Steuerbegünstigte Zwecke – der
Abgabeordnung
§ 2
Ziele, Aufgaben, Zweck
(1) Das Wirken des Vereins dient der Förderung der
touristische Attraktivität der Elbauenlandschaft unter
Berücksichtigung der Erhaltung und Schutz der Natur im
Territorium der ehemaligen Grafschaft Barby
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Wahrnehmung der örtlichen Interessen des Vereines gegenüber Behörden, Parlamenten sowie anderen Verbänden und Vereinigungen.
- die Erhaltung und Verschönerung der Ortsbilder und die Mitwirkung bei der Erhöhung des Freizeitwertes im Territorium der ehemaligen Grafschaft Barby
- Bildung eines regional touristischen Netzwerkes
(3) Aufgabe des Vereins ist es, das Wissen und die
Verbundenheit der Einwohner der Stadt Barby zur Stadt und
der Natur der Elbauen zu fördern sowie die Besucher und
Kurgäste mit den Sehenswürdigkeiten durch Führungen,
Vorträge, Ausstellungen und Publikationen bekannt zu
machen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für diesatzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mittel des Vereins
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(7) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Rumpfjahr endet am 31.12.2010
§ 3
Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
a) Der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 4
Mittel des Vereins
(1) Die notwendigen Mittel zur Erreichung seines gemeinnützigen
Zwecks erwirbt der
Verein durch
- Mitgliedsbeiträge
- Erlöse aus Veranstaltungen und sonstiger Geschäftstätigkeit
- Stiftungen und Spenden jeglicher Art
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, der den Verein in seinen Bestrebungen
unterstützen will und die Vereinsatzung anerkennt. Ein – bzw.
Austrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
(2) Mitglieder können werden
- juristische Personen
- natürliche Personen, ab dem vollendetem 18. Lebensjahr
als ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder, die die Rechte wie ordentliche Mitglieder haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand
aufgrund eines schriftlichen Antrag des Antragstellers.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- den Tod
- den Ausschluss
- den Austritt
(2) Der Austritt erfolgt mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum
Jahresende. Er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich
erklärt werden.
(3) Der Ausschluss erfolgt,
- wenn ein Mitglied seinen Jahresbeitrag nicht fristgemäß entrichtet und trotz Mahnung nach Ablauf des Fälligkeitstermins nicht bezahlt hat. Stundungen können in Ausnahmenfällen gewährt werden.
- wenn ein Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nach dessen Anhörung durch den Vorstand beschlossen werden. Rückzahlungen geleistete Beiträge finden nicht statt.
(4) Gegen den Beschluss des Vorstandes, das Mitglied
auszuschließen, kann das Mitglied Berufung einlegen.
Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer
Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, die über den Ausschluss entscheidet.
Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 7
Beitragsordnung
(1) Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung
geregelt.
Von der Mitgliederversammlung wird die Beitragsordnung mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen
oder
geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll,
ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben
anzugeben.
(2) In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalität geregelt.
(3) Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 8
Vorstand
(1) Zur Leistung der Geschäfte des Vereins im Sinne der Vereinssatzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist der Vorstand bestimmt.
Dieser besteht aus dem
· Vorsitzenden
· stellvertretenden Vorsitzenden
· Schatzmeister
· und zwei weiteren Mitgliedern
Die Festsetzung der Zahl innerhalb dieser Grenze bleibt dem Bestellungsbeschluss der Mitgliederversammlung überlassen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(3) Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, im
Verhinderungsfall tritt an die Stelle des Vorsitzenden sein
Stellvertreter.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die
Einladung zu den Sitzungen erfolgen in der Regel eine Woche,
in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter
Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist
berechtigt, weitere nicht stimmberechtigte Personen als
Berater zu den Sitzungen hinzuzuziehen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von
mindestens 1/3 seiner Mitglieder. Über die Verhandlung ist ein
Ergebnisprotokoll anzufertigen.
(6) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in
dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu
seinen Obliegenheiten
· Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse
· Aufstellung des Haushaltsplanes
· Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
· Verwaltung des Vereinsvermögens
§ 9
Rechnungsprüfung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jedes dritte Jahr
zwei Rechnungsprüfer, die die Kasse und die
Rechnungsprüfung sachlich und rechnerisch auf ihre
Richtigkeit zu prüfen haben.
(2) Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung einmal
jährlich einen Bericht vorzulegen.
(3) Die Kassenprüfer dürfen kein Mitglied des Vorstandes sein.
§ 10
Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die
Hauptversammlung. Sie findet einmal jährlich statt und ist
spätestens bis zum 31.03 des jeweiligen Jahres abzuhalten.
Diese ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge, Umlagen und deren Fälligkeiten
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassungen über Anträge an die Mitgliederversammlung
- Auflösung des Vereins
(2) Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten. Die
Einladung erfolgt
durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder spätestens
14 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der
Tagesordnung durch den Vorstand. In der Hauptversammlung
im ersten Vierteljahr des Jahres erfolgt eine
(die) Vorstandswahl und die Darlegung der
Jahresabrechnung. Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig.
- einfache Mehrheit bei: Beschlüssen und Wahlen
- Zweidrittelmehrheit bei: Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks.
(3) Anträge können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt
werden. Anträge zur Satzungsänderung müssen vier Wochen
vor Beginn der Mitgliederversammlung, einfache Anträge eine
Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich
beim Vorsitzenden eingereicht werden.
§ 11
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit
der Mitglieder des Vereins erfolgen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Barby, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung, die Erhaltung und dem Schutz der Natur im
Territorium der ehemaligen Grafschaft Barby und zur
Erhöhung der touristischen Attraktivität der Elbauenlandschaft
zu verwenden hat.
Barby, den 21.01.2010